Skip to main content

Sie haben geerbt?

 

Das sollten Sie beachten

Bei Anfall einer Erbschaft stellt sich meist eine große Vielzahl von Fragen, viele Dinge sind regelungsbedürftig. Das hat einen einfachen Grund: unser Leben besteht aus vielen kleinen und großen Einzelteilen, und dies ganze “Puzzle“ übernimmt der Erbe vom Verstorbenen. Seine Aufgabe als Gesamtrechtsnachfolger ist es, jedes Puzzleteil an die richtige Stelle zu bringen, und das geht leider nicht von allein.

Annehmen oder Ausschlagen? Zügig und dennoch wohl überlegt entscheiden.

Erste Aufgabe ist es meist, den Verstorbenen würdig zu bestatten. Ist dies bewältigt, steht mancher Erbe vor einem Berg von Aufgaben, die er noch gar nicht kennt, weil er die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen gar nicht oder nur ungenau kennt. In solchen Fällen stellt sich als erstes die Frage, ob die Erbschaft angenommen oder nicht besser doch ausgeschlagen werden sollte, weil der Erbe neben dem Vermögen ja auch die Verbindlichkeiten übernehmen muss. Da die Ausschlagung fristgebunden ist –meist 6 Wochen ab Kenntnis vom Tod des Erblassers und vom Berufungsgrund- ist hier Eile und eine rasche Entscheidung geboten, weil ohne die Ausschlagung die Erbschaft automatisch als angenommen gilt.

Ist die Erbschaft angenommen, muss der Erbe sich zunächst einen Überblick über den Bestand des Nachlasses verschaffen. Neben vielen anderen muss der Erbe häufig folgende Aufgaben erledigen:

Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung

Von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen, ist jeder der Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb vom Erben dem für die Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. In diese Anzeige ist neben einer Vielzahl persönlicher Daten der Wert des Erwerbes mitzuteilen. Das Finanzamt kann von jedem an dem Erbfall Beteiligten, gleich ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe Erbschaftssteuererklärung verlangen. So muss z.B. der Miterbe, selbst wenn sein eigener Erwerb unter den Freibeträgen liegt, auf Verlangen des Finanzamtes eine Steuererklärung abgeben, weil der Erwerb eines anderen Miterben Erbschaftssteuer auslöst.

Bei der Anzeige des Erwerbes beim Finanzamt und der Abgabe von Erbschaftssteuererklärungen unterstütze ich Sie gerne.

Erfüllung von Vermächtnissen

Hat der Verstorbene anderen Personen als den Erben in einer letztwilligen Verfügung einzelne Vermögensgegenstände zugewandt, handelt es sich um ein Vermächtnis, zu dessen Erfüllung der Erbe gegenüber dem Vermächtnisnehmer verpflichtet ist. Meist ist bei der Erfüllung eines Vermächtnisses die Mitwirkung des Vermächtnisnehmers nötig oder es ist zu klären, ob der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis überhaupt annimmt.

Bei allen Fragen, die Sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer im Zusammenhang mit einem Vermächtnis haben, berate ich Sie gerne.

Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen

Abkömmlingen, also Kindern und Kindeskindern, dem Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch den Eltern des Verstorbenen steht ein verfassungsrechtlich verbürgter Anteil am Nachlass des Verstorbenen zu, der Pflichtteil. Hat der Verstorbene zu seinen Lebzeiten sein Vermögen oder Teile davon verschenkt, können auch Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat umfassende Auskunftsansprüche gegen den Erben, die oft schwierig zu erfüllen und deswegen Gegenstand von Streitigkeiten werden können. Ein professionelles und vollständiges Nachlassverzeichnis ist häufig ein wichtiges Signal des Erben an den Pflichtteilsberechtigten, dass er seine Verpflichtungen ihm gegenüber ernst nimmt und dient deswegen der Streitvermeidung. Aus dem Nachlass errechnet sich die Höhe der Pflichtteilsansprüche. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles.

Wenn Sie wegen Pflichtteilsansprüchen ein Nachlassverzeichnis errichten müssen oder die Höhe von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen streitig ist, helfe ich Ihnen gern.

Aufteilung des Nachlasses unter Miterben

Wenn mehrere Personen den Erblasser beerben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft ist der Nachlass gemeinsam zu verwalten, meist können nur alle Miterben gemeinsam die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen treffen oder Nachlassgegenstände, wie etwa Grundstücke, veräußern, um die Verteilung des Vermögens vorzubereiten. Erbengemeinschaften sind erfahrungsgemäß sehr störanfällig und enden oft im Streit, weil jeder Miterbe eine andere Vorstellung davon hat, wie der Nachlass zu verwalten und zu verteilen ist.

Tabellen und Freibeträge zur Erbschaftssteuer
Welche Vermögensgegenstände kann ich steuerfrei übertragen?

Sie wurden enterbt?

Wenn der Verstorbene Sie von der Erbfolge ausgeschlossen hat, stehen Ihnen, wenn Sie Abkömmling oder Ehegatte sind, Pflichtteilsansprüche zu. Unter bestimmten Umständen haben auch Eltern Pflichtteilsansprüche. Grund einer Enterbung ist oft ein zerrüttetes Verhältnis zum Verstorbenen, oft wird ein Pflichtteilsberechtigter aber auch von der Enterbung überrascht, weil er sich in einer guten Verbindung zum Verstorbenen glaubte. Besonders in diesen Fällen ist die Enterbung für den Betroffenen persönlich schwer verstehen und zu verarbeiten.

Da in der Regel auch die Beziehung zum Erben schwierig ist, ist dies auch die Geltendmachung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Dem Pflichtteilsberechtigten stehen umfassende Auskunftsansprüche zu, nicht nur über den Bestand des Nachlasses, sondern auch über Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten machte, weil diese Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können oder unter Abkömmlingen auszugleichen sind, was sich bei der Höhe der Ansprüche auswirkt.

Ich unterstütze Sie gerne bei allen Fragen, die sich bei einer Nachfolgeplanung stellen und bei allen sonst im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen auftretenden Fragen, z.B.:

  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
  • Geltendmachung von Ansprüchen auf Bewertung von Nachlassgegenständen
  • Berechnung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Berechnung und Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Weitere Beiträge zum Thema Erben:

August 1, 2019 in Steuer, Vererben

Welche Vermögensgegenstände kann ich steuerfrei übertragen?

Welche Vermögenswerte steuerfrei lebzeitig oder im Todesfall übertragen werden können bzw. übergehen, ohne dass bei Überschreitung der Freibeträge Steuern anfallen, ergibt sich aus §§ 13 ff. ErbStG. Dort sind etliche…
Read More
August 1, 2019 in Erben, Vererben

Warum zum Fachanwalt für Erbrecht?

Spezialisten in ihrem Fachgebiet für eine qualitativ hochwertige Rechtsberatung - Die Antwort auf diese Frage ist denkbar einfach: weil die Fachanwältin oder der Fachanwalt für Erbrecht der Spezialist für all…
Read More
August 1, 2019 in Erben, Vererben

Worauf Sie achten sollten, wenn Sie eine Schenkung gegen eine Pflegeverpflichtung planen

Schenkungen unter Übernahme einer Pflegeverpflichtung Diese lebzeitigen Zuwendungen sind meist eine lebensplanerische Entscheidung. So überträgt z. B. ein Elternteil das Familienheim an ein Kind, das dort mit ihm lebt und…
Read More