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Glossar

Ablieferung Testament

Der beste Ort für die Verwahrung eines Testamentes ist das Amtsgericht, in dessen amtliche Verwahrung jedes Testament gegeben werden sollte. Ist dies nicht geschehen, so ist jeder, der ein Testament im Besitz hat, verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten hat, beim Nachlassgericht abzuliefern. Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Besteht eine größere Entfernung, kann das Testament auch beim nächstgelegenen Amtsgericht abgeliefert werden.

Ausschlagung

Ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe kann die Erbschaft ausschlagen. Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, die dort zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist. Die Ausschlagungsfrist beträgt im Regelfall 6 Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund Kenntnis erlangt. Ist er durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung durch das Nachlassgericht. Eine Ausschlagung erfolgt meist, weil der Nachlass erkennbar überschuldet ist, manchmal aber auch aus taktischen Gründen. Eine Ausschlagung muss immer sehr sorgfältig überlegt sein.

Berliner Testament

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen und zu Schlusserben des Längstlebenden ihre Abkömmlinge. Das Berliner Testament ist in aller Regel für den Überlebenden bindend, d.h. nicht mehr abänderbar, wenn er nach dem Tod des Erstversterbenden die Erbschaft angenommen hat. Seine volle Testierfreiheit erhält der Überlebende durch Ausschlagung, die jedoch sehr sorgfältig überlegt werden muss.

Besondere amtliche Verwahrung

Ein eigenhändiges Testament kann in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichtes gegeben werden. Dort ist es gegen Verlust und Vernichtung durch unbefugte Personen sicher geschützt und gut verwahrt. Durch eine Mitteilung des Amtsgerichtes, das das Testament verwahrt, an das Geburtsstandesamt des Erblassers ist auch sichergestellt, dass beim Tod des Erblassers jedes andere mit der Sache befasste Nachlassgericht vom Testament Kenntnis erhält und bei seinen Entscheidungen berücksichtigen kann.

Es ist deswegen unbedingt empfehlenswert, Testamente in die besondere amtliche Verwahrung zu geben, weil privat aufbewahrte Testamente immer wieder verloren gehen. Es ist jederzeit möglich, das Testament aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurück zu nehmen, neue, geänderte Testamente zu errichten und diese auch zu hinterlegen. Eine Einschränkung der Testierfreiheit ist mit der besonderen amtlichen Verwahrung nicht verbunden, es handelt sich um eine reine Aufbewahrung.

Bei notariellen Testamenten und Erbverträgen gibt der Notar diese in die besondere amtliche Verwahrung.

Die Gerichtskosten für die besondere amtliche Verwahrung betragen 75 €.

Bestattungsverfügung

In der Bestattungsverfügung äußert der Erblasser seine Wünsche für seine Bestattung. Er kann dort die Art der Bestattung anordnen und die Person bestimmen, die berechtigt sein soll, Anordnungen zu treffen. Diese Person muss nicht mit dem Erben, der nach Gesetz die Kosten der Bestattung tragen muss, identisch sein. Die Bestattungsverfügung muss keine bestimmt Form haben, kann also auch maschinengeschrieben und unterzeichnet sein. Damit die Wünsche des Erblassers auch umgesetzt werden können, ist es sehr wichtig, dass der Berechtigte jederzeit auf die Bestattungsverfügung zugreifen kann.

Sind für die Bestattung keine Anordnungen getroffen, ist der nächste Angehörige zur Totenfürsorge berechtigt. Das ist vorrangig der überlebende Ehegatte, danach seine Kinder, gefolgt von seinen Eltern und entfernteren Verwandten. Die Bestattung ist so auszurichten wie es der Lebensstellung des Verstorbenen entsprach.

Erbe

Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Erblassers, bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Erbe tritt im Wege der Universalsukzession in allen Vermögensdingen an die Stelle des Erblassers, er erbt also alle Aktiva und Passiva.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, in der mindestens eine von ihnen letztwillig verfügt. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Er ist für die Vertragsschließenden bindend, es sei denn, sie haben sich Rücktrittsrechte im Erbvertrag vorbehalten.

Europäische Erbrechtsverordnung

Die Verordnung EUVO Nr. 650/2012 regelt in Fällen mit Auslandsberührung, welches das Erbrecht innerhalb der EU angewendet wird für alle Erbfälle von Personen, die ab dem 17.08.2015 verstorben sind. Eine Auslandsberührung liegt insbesondere vor, wenn der Verstorbene in eine andere Nationalität hat als die des Landes, in dem er lebt oder er in einem anderen als seinem Wohnsitzstaat Vermögen hat. Erbfälle mit Auslandsberührung sind sehr häufig, weil innerhalb der EU Freizügigkeit herrscht und z. B. viele Menschen mit anderen Nationalitäten in Deutschland leben, um hier zu arbeiten. Ein Fall mit Auslandsberührung liegt auch vor, wenn z.B. ein Deutscher ein Ferienhaus im Ausland hat, etwa in Frankreich, Spanien, Italien oder Griechenland, um nur die häufigsten zu nennen.

Deutschland knüpfte früher für das Erbrecht an die Nationalität an. Dies hat sich durch die Europäische Erbrechtsverordnung stark verändert. Innerhalb der EU kommt es für das anwendbare Erbrecht nun auf den gewöhnlichen Aufenthalt an, der sich häufiger ändert als die Nationalität. Wandert z.B. ein deutscher Rentner nach Mallorca aus, um dort dauerhaft in seinem Ferienhaus zu leben, wird für ihn spanisches Erbrecht anzuwenden sein, das vielleicht nicht seinen Vorstellungen und Wünschen entspricht. Den meisten Personen ist auch gar nicht bewusst, dass eine dauerhafte Veränderung des gewöhnlichen Aufenthaltes solche Rechtsfolgen hat.

Bei allen Fällen mit Auslandsberührung ist gute Beratung geboten, um z. B. durch eine Rechtswahl in einem Testament unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Grundbuchberichtung

Gehört zum Nachlass Grundbesitz, wird durch den Tod des Erblassers das Grundbuch unrichtig und ist zu berichtigen. Eigentümer ist nun der Erbe, der die Berichtigung des Grundbuches beim Grundbuchamt beantragen muss. Seine Erben- und damit Eigentümerstellung kann er durch Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder, wenn vorhanden, durch notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes nachweisen. Wird der Berichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod gestellt, ist sie gebührenfrei. Das gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden, z. B. bei der Erbauseinandersetzung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod ein Miterbe das Grundstück erhält und als Eigentümer eingetragen wird

Nachlass

Der Nachlass besteht aus allen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlassen hat.

Teilungsanordnung

Mit der Teilungsanordnung bestimmt der Erblasser die von ihm gewünschte Aufteilung seines Vermögens unter den Miterben nach einzelnen Gegenständen, ohne dass die Erbquoten verschoben werden. Am Ende soll also jeder Miterbe wirtschaftlich am Nachlass entsprechend seiner Quote beteiligt sein. Ein Mehr- oder Minderwert des zugewandten Gegenstandes ist unter den Miterben auszugleichen.

Testament

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, in der eine Person bestimmt, wem bei ihrem Tod ihr Vermögen zufallen soll. Ein Testament kann eigenhändig oder notariell errichtet werden. Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die Wirksamkeit des Testamentes setzt neben der Einhaltung der Formvorschriften voraus, dass die Person, die es errichtet, testierfähig ist. Testierfähig ist, wer das das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Testierfähigkeit wird durch bestimmte geistige Erkrankungen, etwa eine fortgeschrittene Demenz, ausgeschlossen. Testamente können jederzeit widerrufen werden, z. B. durch ein neues Testament. Bei gemeinschaftlichen Testamenten muss der Widerruf notariell beurkundet, der Widerruf muss dem anderen Ehegatten zugehen, aus Beweisgründen ist eine förmliche Zustellung ratsam.

Unternehmensnachfolge

Wir sprechen von Unternehmensnachfolge, wenn lebzeitig oder von Todes wegen ein Unternehmen oder ein Anteil hieran auf einen Nachfolger, der nicht zwingend der Erbe sein muss, übergehen soll. Hierbei ist eine Vielzahl steuerrechtlicher Überlegungen notwendig, um den Anfall von Ertrags- und Schenkungssteuern zu vermeiden.
Auch die Abfindung weichender Erben ist zu bedenken und möglichst durch ihre Einbeziehung verlässlich und abschließend zu klären.
Steuern und Abfindungsansprüche weichender Erben können den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Deswegen ist immer eine sorgfältige, langfristige und vorausschauende Planung unbedingt zu empfehlen.

Vermächtnis

Ein Vermächtnis wird vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung z.B. in einem Testament, angeordnet. Er wendet einer Person meist einen bestimmten Gegenstand, z.B. ein Auto oder ein Grundstück, oder auch einen bestimmten Anteil an seinem Nachlass zu, ohne dass diese Person selbst Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer hat gegen den Erben einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Vorausvermächtnis

Ein Vorausvermächtnis ist einem Miterben in einer Erbengemeinschaft zugewandtes Vermächtnis, bei dem der Erblasser angeordnet hat, dass es auf den Erbteil des Miterben nicht angerechnet wird. Wenn hier keine eindeutigen Anordnungen getroffen sind, kann es unter den Miterben zu Streitigkeiten kommen, ob der Erblasser wirklich keine Anrechnung auf den Erbteil, sondern nur eine bestimmte Aufteilung seines Vermögens unter Fortgeltung der Erbquoten wollte.

Vor- und Nacherbe

Die Vor- und Nacherbschaft  ist eine komplexe erbrechtliche Konstruktion, die nur der Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag anordnen kann. Der Vorerbe erhält das geerbte Vermögen nur für begrenzte Zeit, je nach den Anordnungen des Erblassers, meist auf die Lebenszeit des Vorerben. Danach fällt das Vermögen an den Nacherben. Der Erblasser kann hierdurch weit in die Zukunft bestimmen, wer sein Vermögen erhalten soll. Der Vorerbe ist anders als ein Vollerbe in seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt, von den Beschränkungen kann er in einem gewissen Umfang befreit werden. Er ist verpflichtet, das geerbte Vermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen zu verwalten. Grund hierfür ist, dass beim Eintritt des Nacherbfalles erkennbar sein muss, welches Vermögen dem Nacherben zusteht, und welches  dem Erben des Vorerben, die nicht identisch sein müssen.

Ob die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sinnvoll ist, muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

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