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Stefanie Freifrau von Lüdinghausen

Fachanwältin für Erb- und Familienrecht

Als Fachanwältin für Erbrecht und als Testamentsvollstreckerin geht es in meiner Arbeit auch immer um die Themen Tod, Trauer und Verlust, ebenso wie um Vertrauen, Verantwortung und Fairness.
Meiner Philosophie entspricht es, die Interessen meiner Mandantinnen und Mandanten nachhaltig, respektvoll und sachlich zu vertreten.

Erbrechtliche Lösungen für Ihr gesamtes Vermögen. Vererben oder verschenken Sie gut informiert und besser geplant.

Erledigen Sie alle Aufgaben als Erbe besonnen und richtig, sorgen Sie als Pflichtteilsberechtigter für die Erfüllung Ihrer Ansprüche.

Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Hier finden Sie interessante weiterführende Informationen zum Thema Erbrecht.

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Kontakt

STEFANIE FREIFRAU VON LÜDINGHAUSEN

BUSSE & MIESSEN
Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Friedensplatz 1
53111 Bonn
Telefon:+49 228 98391-45
Telefax: +49 228 630283

buero.luedinghausen@busse-miessen.de
www.busse-miessen.de

Gut zu wissen

Ausschlagung

Ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe kann die Erbschaft ausschlagen. Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, die dort zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist. Die Ausschlagungsfrist beträgt im Regelfall 6 Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund Kenntnis erlangt. Ist er durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung durch das Nachlassgericht. Eine Ausschlagung erfolgt meist, weil der Nachlass erkennbar überschuldet ist, manchmal aber auch aus taktischen Gründen. Eine Ausschlagung muss immer sehr sorgfältig überlegt sein.

Berliner Testament

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen und zu Schlusserben des Längstlebenden ihre Abkömmlinge. Das Berliner Testament ist in aller Regel für den Überlebenden bindend, d.h. nicht mehr abänderbar, wenn er nach dem Tod des Erstversterbenden die Erbschaft angenommen hat. Seine volle Testierfreiheit erhält der Überlebende durch Ausschlagung, die jedoch sehr sorgfältig überlegt werden muss.

Besondere amtliche Verwahrung

Ein eigenhändiges Testament kann in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichtes gegeben werden. Dort ist es gegen Verlust und Vernichtung durch unbefugte Personen sicher geschützt und gut verwahrt. Durch eine Mitteilung des Amtsgerichtes, das das Testament verwahrt, an das Geburtsstandesamt des Erblassers ist auch sichergestellt, dass beim Tod des Erblassers jedes andere mit der Sache befasste Nachlassgericht vom Testament Kenntnis erhält und bei seinen Entscheidungen berücksichtigen kann.

Es ist deswegen unbedingt empfehlenswert, Testamente in die besondere amtliche Verwahrung zu geben, weil privat aufbewahrte Testamente immer wieder verloren gehen. Es ist jederzeit möglich, das Testament aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurück zu nehmen, neue, geänderte Testamente zu errichten und diese auch zu hinterlegen. Eine Einschränkung der Testierfreiheit ist mit der besonderen amtlichen Verwahrung nicht verbunden, es handelt sich um eine reine Aufbewahrung.

Bei notariellen Testamenten und Erbverträgen gibt der Notar diese in die besondere amtliche Verwahrung.

Die Gerichtskosten für die besondere amtliche Verwahrung betragen 75 €.

Bestattungsverfügung

In der Bestattungsverfügung äußert der Erblasser seine Wünsche für seine Bestattung. Er kann dort die Art der Bestattung anordnen und die Person bestimmen, die berechtigt sein soll, Anordnungen zu treffen. Diese Person muss nicht mit dem Erben, der nach Gesetz die Kosten der Bestattung tragen muss, identisch sein. Die Bestattungsverfügung muss keine bestimmt Form haben, kann also auch maschinengeschrieben und unterzeichnet sein. Damit die Wünsche des Erblassers auch umgesetzt werden können, ist es sehr wichtig, dass der Berechtigte jederzeit auf die Bestattungsverfügung zugreifen kann.

Sind für die Bestattung keine Anordnungen getroffen, ist der nächste Angehörige zur Totenfürsorge berechtigt. Das ist vorrangig der überlebende Ehegatte, danach seine Kinder, gefolgt von seinen Eltern und entfernteren Verwandten. Die Bestattung ist so auszurichten wie es der Lebensstellung des Verstorbenen entsprach.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, in der mindestens eine von ihnen letztwillig verfügt. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Er ist für die Vertragsschließenden bindend, es sei denn, sie haben sich Rücktrittsrechte im Erbvertrag vorbehalten.

Nachlass

Der Nachlass besteht aus allen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlassen hat.

Teilungsanordnung

Mit der Teilungsanordnung bestimmt der Erblasser die von ihm gewünschte Aufteilung seines Vermögens unter den Miterben nach einzelnen Gegenständen, ohne dass die Erbquoten verschoben werden. Am Ende soll also jeder Miterbe wirtschaftlich am Nachlass entsprechend seiner Quote beteiligt sein. Ein Mehr- oder Minderwert des zugewandten Gegenstandes ist unter den Miterben auszugleichen.

Testament

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, in der eine Person bestimmt, wem bei ihrem Tod ihr Vermögen zufallen soll. Ein Testament kann eigenhändig oder notariell errichtet werden. Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die Wirksamkeit des Testamentes setzt neben der Einhaltung der Formvorschriften voraus, dass die Person, die es errichtet, testierfähig ist. Testierfähig ist, wer das das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Testierfähigkeit wird durch bestimmte geistige Erkrankungen, etwa eine fortgeschrittene Demenz, ausgeschlossen. Testamente können jederzeit widerrufen werden, z. B. durch ein neues Testament. Bei gemeinschaftlichen Testamenten muss der Widerruf notariell beurkundet, der Widerruf muss dem anderen Ehegatten zugehen, aus Beweisgründen ist eine förmliche Zustellung ratsam.

Unternehmensnachfolge

Wir sprechen von Unternehmensnachfolge, wenn lebzeitig oder von Todes wegen ein Unternehmen oder ein Anteil hieran auf einen Nachfolger, der nicht zwingend der Erbe sein muss, übergehen soll. Hierbei ist eine Vielzahl steuerrechtlicher Überlegungen notwendig, um den Anfall von Ertrags- und Schenkungssteuern zu vermeiden.
Auch die Abfindung weichender Erben ist zu bedenken und möglichst durch ihre Einbeziehung verlässlich und abschließend zu klären.
Steuern und Abfindungsansprüche weichender Erben können den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Deswegen ist immer eine sorgfältige, langfristige und vorausschauende Planung unbedingt zu empfehlen.

Vermächtnis

Ein Vermächtnis wird vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung z.B. in einem Testament, angeordnet. Er wendet einer Person meist einen bestimmten Gegenstand, z.B. ein Auto oder ein Grundstück, oder auch einen bestimmten Anteil an seinem Nachlass zu, ohne dass diese Person selbst Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer hat gegen den Erben einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses.

zum ausführlichen Glossar

Checkliste Testamentsgestaltung

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Gute Nachfolgeplanung setzt eine gründliche Analyse sowohl der persönlichen und familiären Situation als auch des Vermögensbestandes voraus. Erst wenn alles genau ermittelt ist, kann eine sinnvolle Nachfolgeplanung erfolgen.

Ich berate Sie bei:

  • Testamentsgestaltung
  • Abschluss von Erbverträgen
  • Abschluss von Schenkungsverträgen
  • Steueroptimierung von Testamenten, Erb- und Schenkungsverträgen
  • Abschluss von Verträgen zum Pflichtteilsverzicht
  • Entziehung des Pflichtteils wegen z.B. Straftaten
  • Strategien zur Pflichtteilsvermeidung und -minimierung
  • Vorbereitung von Unternehmensnachfolge
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Sie haben geerbt?

Bei Anfall einer Erbschaft stellt sich meist eine große Vielzahl von Fragen, viele Dinge sind regelungsbedürftig.

Ich unterstütze Sie bei:

  • Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung
  • Erfüllung von Vermächtnissen
  • Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen
  • Aufteilung des Nachlasses über Miterben
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Tabellen und Freibeträge zur Erbschaftssteuer

Welche Vermögensgegenstände kann ich steuerfrei übertragen?

Stefanie Freifrau von Lüdinghausen

Fachanwältin für Erb- und Familienrecht

Seit 1992 bin ich als Rechtsanwältin tätig. Rasch habe ich mich auf das Familien- und Erbrecht spezialisiert, 1998 erwarb ich die Fachanwaltschaft für Familienrecht, 2009 die Fachanwaltschaft für Erbrecht.

Ich berate und vertrete Sie in allen das Erben, Vererben und die Familie betreffenden Angelegenheiten. Ob bei der Planung von Schenkungen, bei der Errichtung eines Testamentes, einer Nachfolgeplanung für Ihren Betrieb, der Abwicklung eines Nachlasses, der Erfüllung und Geltendmachung eines Vermächtnisses, von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen finde ich gemeinsam mit Ihnen die für Sie individuell passende Lösung in allen erbrechtlichen Fragen.

Da ich in einer großen Sozietät arbeite, können auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten durch Hinzuziehung von Kolleginnen und Kollegen mitbeantwortet werden.

Außerdem bin ich als Testamentsvollstreckerin tätig und von dem DVEV e.V. (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge) zertifiziert.

Darüber hinaus bin ich auf das Familienrecht spezialisiert und berate und vertrete Sie in allen Familiensachen.

Tätigkeits- und Beratungsschwerpunkte

  • Erbrecht
  • Familienrecht

Mitgliedschaften und Netzwerk

  • Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Deutscher Familiengerichtstag e. V.
  • Bonner AnwaltVerein

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