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Worauf Sie achten sollten, wenn Sie eine Schenkung gegen eine Pflegeverpflichtung planen

Schenkungen unter Übernahme einer Pflegeverpflichtung

Diese lebzeitigen Zuwendungen sind meist eine lebensplanerische Entscheidung. So überträgt z. B. ein Elternteil das Familienheim an ein Kind, das dort mit ihm lebt und eine Pflegeverpflichtung übernimmt. So soll sichergestellt werden, dass der Elternteil auch dann in seiner gewohnten Umgebung bleiben kann, wenn er auf Hilfe angewiesen sein wird.

Die Realität im Auge behalten

Bei manchen Menschen sind die Altersbeschwerden, ob körperlich oder geistig, so gravierend, dass eine gute Versorgung nur in einer Pflegeeinrichtung geleistet werden kann. Gerade bei Grundstücksübertragungen gegen Übernahme einer Pflegeverpflichtung ist deswegen auf präzise Formulierungen aller Pflichten zu achten, damit jeder Vertragspartner Klarheit hat über das, was er erwarten kann und leisten muss. So kann etwa festgehalten werden, dass Pflegeleistungen nur in einem Umfang zu erbringen sind, die einem bestimmten Pflegegrad entsprechen oder bis zu einem maximalen täglichen oder wöchentlichen Zeitaufwand.

Im Vertrag sollte außerdem klar geregelt sein, welche Folge die Nichterfüllung der Pflegeverpflichtung hat, etwa die Rückforderung oder Schadensersatz.

Wert der Pflegeleistung beziffern und gegenrechnen

Grundstücksübertragungen gegen Übernahme einer Pflegeverpflichtung sind meist sog. gemischte Schenkungen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Vertrag teils entgeltlich, teils unentgeltlich ist. Die Übernahme der Pflegeverpflichtung ist eine Gegenleistung. Um den entgeltlichen Teil zu ermitteln, ist der Wert der Pflegeleistung zu beziffern. Dies geschieht unter Berücksichtigung des Alters der zu pflegenden Person, des Umfanges der Pflegeverpflichtung und wie hoch die Kosten dafür bei einer Pflege durch Dritte wären. Denkbar ist als Ergebnis auch, dass der Wert der Pflegeverpflichtung den des übertragenen Vermögensgegenstandes übersteigt. Eine genaue Wertermittlung ist aber nur notwendig, wenn wegen der gemischten Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche oder Schenkungssteuer zu berechnen sind.