Welche Vermögenswerte steuerfrei lebzeitig oder im Todesfall übertragen werden können bzw. übergehen, ohne dass bei Überschreitung der Freibeträge Steuern anfallen, ergibt sich aus §§ 13 ff. ErbStG. Dort sind etliche steuerfreie Erwerbsvorgänge aufgezählt.
Das Familienheim verschenken oder vererben?
Hierzu gehört aus dem Privatvermögen beispielsweise das Familienheim, das ein Ehegatte dem anderen Ehegatten ganz oder teilweise zu seinen Lebzeiten überträgt oder ihn von den Kosten bei Anschaffung freistellt. Eine solche Übertragung ist unabhängig vom Wert des Objektes vollständig steuerfrei, der Wert wird auch nicht auf Freibeträge angerechnet. Der begünstigte Ehegatte muss nach der Übertragung dort auch nicht eine bestimmte Zeit noch wohnen, bevor er veräußert, sondern ist vollständig frei.
Es gibt auch keine Begrenzung der Anzahl möglicher Übertragungen: Wechselt das Familienheim, kann auch ein weiteres steuerfrei übertragen werden.
Beim Übergang des Familienheimes im Todesfall muss, anderes als bei der lebzeitigen Übertragung der Begünstigte, um endgültig in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, das Familienheim selbst zu Wohnzwecken noch 10 Jahre nutzen, es sei denn, er ist hieran aus zwingenden Gründen gehindert.
Die lebzeitige Übertragung des Familienheimes ist oft ein gutes Instrument steuerlicher Gestaltung und sollte genutzt werden, wenn es zur individuellen Situation passt.
Lebzeitige Zuwendungen an Kinder und Enkelkinder
Schenkungen sind auch steuerfrei, wenn sie für Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten gemacht werden. Diese Möglichkeit kann vor allem für Kinder und Enkelkinder, die noch in der Schul- und Berufsausbildung sind, genutzt werden. Es gibt hier keine Höchstbeträge, die Angemessenheit richtet sich nach den Vermögensverhältnissen des Bedachten. Auch hier besteht die Möglichkeit, durch die Zweckbindung der Schenkung für Unterhalt und Ausbildung über den Freibeträgen liegendes Vermögen steuerfrei zu übertragen. Aber: das geht nur unter Lebenden, eine frühzeitige Nachfolgeplanung ist also nötig.
Nachfolgeplanung für Betriebsvermögen
Steuerfrei ist außerdem der Erwerb bestimmter Anteile von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Gesetzgeber hat ein sehr komplexes System geschaffen, nach dem Betriebsübergänge unter bestimmten Voraussetzungen nicht oder schonend besteuert werden, um die Fortführung von Betrieben und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Die Übertragung von Betriebsvermögen bedarf immer sehr sorgfältiger, langfristiger Planung, um ein böses Erwachen zu vermeiden.