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Testament

Kann ein Demenzkranker ein Testament errichten?

Testierfähigkeit und Demenz: Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung setzt voraus, dass der Erblasser bei ihrer Errichtung testierfähig war. Die Testierfähigkeit wird bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vermutet. Derjenige, der sich auf die fehlende Testierfähigkeit beruft, muss sie beweisen.

Da Menschen immer älter werden, erkranken sie auch häufiger an altersbedingter Demenz. Oft wird weder genau diagnostiziert, an welchem Demenztyp jemand erkrankt ist, noch wird in die Behandlung ein Neurologe oder Psychiater eingebunden.  Eine demenzielle Erkrankung bedeutet nicht zwingend Testierunfähigkeit. Nur wenn die Erkrankung den Betroffenen hindert, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ist er nicht mehr testierfähig. Bei leichter Demenz ist meist die Testierfähigkeit noch gegeben, bei mittelschwerer meist nicht mehr.

Wie weit die Erkrankung fortgeschritten war, ist aufgrund des Gesamtverhaltens und des Gesamtbildes der Persönlichkeit zur Zeit der Testamentserrichtung festzustellen. Da dies meist nach dem Tod des Betroffenen anhand ärztlicher oder bei der Krankenversicherung vorhandener Aufzeichnungen, Zeugenaussagen etc. im Erbscheinsverfahren geschieht, ist in Grenzfällen eine Testierunfähigkeit sehr schwer nachweisbar. Demente Menschen sind leicht manipulierbar und werden zuweilen durch berechnende Dritte zur Errichtung eines Testamentes gedrängt und „angeleitet“. Erfahren Angehörige oder Betreuer hiervon, sollten sie zum Schutz der Betroffenen versuchen, sofort die notwendigen ärztlichen Feststellungen zur Testier(un)fähigkeit zu veranlassen.