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ErbenPflichtteil

Wann stehen mir Pflichtteilsergänzungsansprüche zu?

Voraussetzung ist zunächst, dass Sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigen Personen gehören. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, wobei ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die nach ihm kommenden vom Pflichtteilsrecht ausschließt, also z. B. ein Kind ein Enkelkind. Auch der Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt, und wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, gleichfalls die Eltern. Andere Personen haben kein Recht auf einen Pflichtteil, insbesondere nicht die Geschwister.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Erblasser lebzeitig Vermögen verschenkt hat.  Auch über Schenkungen oder gemischte Schenkungen muss der Erbe umfassend Auskunft erteilen, und zwar nicht nur über die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers, sondern über alle. Für Schenkungen an Ehegatten gilt bei den Pflichtteilsergänzungsansprüchen beispielsweise gar keine Ausschlussfrist, und bei allen anderen Schenkungen muss geprüft werden, ob die 10-Jahres-Frist schon begonnen hat. So beginnt z. B. bei Schenkung eines Grundstückes unter Nießbrauchvorbehalt die Frist erst mit dem Wegfall des Nutzungsrechtes.

Pflichtteilsergänzungsansprüche können Ihnen auch zustehen, wenn Sie Erbe sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Der Anspruch richtet sich gegen den Erben. Erst wenn dieser wegen eines unzureichenden Nachlasses die Erfüllung verweigern kann, haftet der Beschenkte. Vorsicht ist hier bei der Verjährung geboten: Der Anspruch gegen den Erben verjährt in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Tod des Erblassers und der Schenkung erfahren, längstens nach 10 Jahren. Unabhängig von Kenntnis oder sonstigen Voraussetzungen verjährt der Anspruch gegen den Beschenkten aber innerhalb einer Frist von 3 Jahren, die mit dem Erbfall beginnt. Wollen Sie also sicher sein, dass Sie Ihre Ansprüche mit Erfolg durchsetzen können, ist die rasche Geltendmachung geboten.