Voraussetzung ist zunächst, dass Sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigen Personen gehören. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, wobei ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die nach ihm kommenden vom Pflichtteilsrecht ausschließt, so schließt z. B. ein Kind ein Enkelkind vom Pflichtteilsrecht aus. Auch der Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt, und wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, gleichfalls die Eltern. Andere Personen haben kein Recht auf einen Pflichtteil, insbesondere nicht die Geschwister. Ein Pflichtteilsanspruch besteht nur, wenn Sie von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen sind, der Erblasser Sie also enterbt hat, was leider in zerstrittenen Familien manchmal geschieht.
Bei der Entscheidung über die Ausschlagung einer Erbschaft ist große Vorsicht ist geboten: Schlagen Sie die Erbschaft aus, fällt in aller Regel auch der Pflichtteilsanspruch weg. Dies gilt nur ausnahmsweise nicht, wenn Sie durch ein Vermächtnis, Vor- und Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung beschwert oder ein Ehegatte sind, der, in Zugewinngemeinschaft lebend, aus taktischen Gründen ausschlägt.
Deswegen: Bitte nie nie nie eine Erbschaft ohne vorherige gründliche Beratung ausschlagen!
Pflichtteilsergänzungsansprüche bleiben von der Ausschlagung unberührt.
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. In der Musterfamilie eines Ehepaares, das in Zugewinngemeinschaft lebte und zwei Kinder hat, ist der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten ½, der jedes Kindes 1/4, der Pflichtteil jedes Kindes also 1/8. Dem überlebenden Ehegatten steht nur der sog. kleine Pflichtteil von gleichfalls 1/8 und der Zugewinnausgleich zu.
Zur Berechnung des Pflichtteiles benötigt der Berechtigte Informationen zum Wert des Nachlasses. Um diesen zu ermitteln, hat er weitreichende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen den Erben, die auch gerichtlich durchgesetzt werden können. Das gilt natürlich auch für die auf Grundlage der Auskunft errechneten Zahlungsansprüche. Sie verjähren in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Tod des Erblassers und Ihrer Enterbung erfahren haben. Die Ansprüche sollten deswegen ohne Verzug geltend gemacht werden.